LRS(Lese- und/oder Rechtschreibschwäche) – Legasthenie
Bei einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) handelt es sich um eine Entwicklungsstörung des Lesens und Schreibens, die nicht auf mangelnde Unterrichtung, nicht auf fehlende Gelegenheit zu Lernen, nicht auf mangelnde Intelligenz und nicht auf eine körperliche Erkrankung (z. B. eine Sehstörung) zurückzuführen ist.
Wie äußert sich eine LRS?
In den ersten Schuljahren treten schlechte Schulleistungen möglicherweise nur im Deutschunterricht auf, wobei die Leistungen in den anderen Fächern im Normalbereich liegen. Dieses Bild kann sich aber ändern, sobald Textaufgaben im Mathe-Unterricht oder Sachtexte in gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fächern.
Auffälligkeiten im Schulalter:
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Buchstabenauslassungen, ‑vertauschungen und –umstellungen
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Probleme beim Abschreiben oder beim Aufschreiben von mündlichen Anweisungen
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Erschwertes Lesenlernen, Ratestrategien, fehlendes Leseverständnis
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Überdurchschnittlich langer Zeitraum zum Bearbeiten von Schreibaufgaben
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Unharmonisches Schriftbild
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Schwierigkeiten in den Wahrnehmungsbereichen (z. B. Merken, Auswendiglernen, Unterscheidung rechts-links) Unaufmerksamkeit, Clownerie, motorische Unruhe, Frustrationen, mangelndes Selbstvertrauen, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen oder Übelkeit sind häufige Begleiterscheinungen. Diese Auffälligkeiten verändern sich trotz vermehrten häuslichen Übens nicht.
Wegweiser bei Verdacht auf LRS
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Gespräch mit der Klassenlehrerin
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IQ-Test bei der Kinderpsychiaterin
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Beratungsgespräch beim Jugendamt (psychologische Beratungsstelle)
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Lese-Rechtschreibdiagnostik bei speziell ausgebildeten Fachpersonen (z. B. Logopädin mit Zusatzqualifikation)
Ziel der LRS-Therapie
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Ziel einer LRS-Therapie ist der nachträgliche Erwerb des Verstehens von Lese- und Rechtschreibstrategien und, darauf aufbauend, der sichere Umgang mit der Schriftsprache im Alltag.
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Zur Vorbeugung von Schulangst und zunehmender Frustration sollte eine LRS-Therapie jedoch möglichst früh begonnen werden.
Kosten
In bestimmten Fällen übernehmen die Jugendämter nach dem Jugendhilfegesetz (35aSGB VIII) die Kosten der Behandlung.
Quelle: Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V.